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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabis-Konsums

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THC-COOH-Wert über 150 ng/ml
Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 6 B 257/21 – Beschluss vom 14.07.2021

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. Mai 2021 – 2 L 215/21 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2021 wiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller – nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 25. Februar 2021 – die Fahrerlaubnis aller Klassen (dem Antragsteller war vorgehend am 22. Dezember 2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt worden), fordert ihn auf, den Führerschein innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides abzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach müsse die zuständige Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV sei geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfülle. Konkretisierend bestimme § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese Anforderungen nicht erfüllt seien, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliege. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheide zwischen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln. Bei Cannabiskonsumenten sei zu unterscheiden zwischen der einmaligen, der gelegentlichen und der regelmäßigen Einnahme, nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei ein Betroffener ohne weiteres ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er regelmäßig Cannabis konsumiere oder wenn er zwar nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich Cannabis konsumiere, aber nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fah[…]


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