Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 U 30/07
Urteil vom 09.10.2007
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Februar 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den beklagten Käufer gemäß § 631 Abs. 1 BGB zur Zahlung des restlichen Werklohns, der nach Eintreten der Volkswagen-Versicherung noch offen ist (knapp 60 % der Materialkosten) verurteilt, weil nicht feststehe, dass der Motorschaden auf einen bei Übergabe schon vorhandenen Mangel beruhe. Die Vermutung des § 476 BGB finde keine Anwendung, wenn es sich um einen typischerweise plötzlich auftretenden Mangel handele, der nicht auf langsam wirkenden Ursachenfaktoren beruhe. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, die Annahme, dass in denjenigen Fällen, in denen es sich um einen typischerweise plötzlich auftretenden Mangel handele, § 476 BGB nicht Anwendung finde, hätte zur Folge, dass die Vermutungsregelung des § 476 BGB letztlich leer laufen würde, weil sich stets plötzliche Ursachen denken ließen, die der Verkäufer nur als Möglichkeit vorbringen müsse, um die Vermutungsregelung des § 476 BGB zu erschüttern. Die Auffassung des Landgerichts widerspreche der Entscheidung BGH NJW 2005, 3490, in der es heiße, dass die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe, nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar sei, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten könne und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulasse, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Der Verbraucher müsse nicht alle denkbaren oder nur möglichen plötzlichen Ereignisse, die von dem Untern[…]