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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Annahme Geständnis

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OLG Dresden – Az.: 6 OLG 27 Ss 28/21 – Beschluss vom 01.03.2021

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 29. September 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht 1 verurteilte die Angeklagte am 29. September 2020 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 40,00 €. Zudem wurde ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, welches bereits abgegolten war. Gegen das dem Verteidiger der Angeklagten am 29. Oktober 2020 mit den schriftlichen Gründen zugestellte Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrem am 06. Oktober 2020 eingelegten Recht, mittel, welches mit Verteidigerschriftsatz vom 30. November 2020 (Montag) als Revision bezeichnet und begründet wurde. Eine ergänzende Begründung wurde mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2020 abgegeben. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 29. September 2020 durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Revision kann ein (gegebenenfalls vorläufiger) Erfolg nicht versagt werden.

Die Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.

1. Die Beweiswürdigung muss eine erschöpfende Würdigung der in der Hauptverhandlung fest-gestellten Tatsachen enthalten, soweit sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder auch zu Ungunsten der Angeklagten herleiten lassen. Sie darf keine Lücken aufweisen, muss für das Revisionsgericht nachvollziehbar sein und insbesondere erkennen lassen, auf welchem Wege das Gericht zu den Feststellungen gelangt ist, welche Grundlage der Entscheidung geworden sind (vgl. nur BGH, NStZ 1985, 184). Diesen Anforderungen werden die Aus-führungen des Urteils nicht ausreichend gerecht.

2. Die Angeklagte wurde verurteilt ausschließlich auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben. Diese enthalten jedoch – soweit sie umfassend dargestellt sein sollten – kein Geständnis. Die Angeklagte soll gesagt haben, sie haben einen Anstoß beim Rückwärtsfahren bemerkt, sei je-doch davon ausgegangen, eine Warnbake angefahren zu haben.

Auch wenn die Bemerkung, diese Angaben „dürfte(n) eine Schutzbehauptung darstellen“ im Gesamtzusammenhang als Überzeugung des Gerichts ist und nicht[…]


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