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Glasscheibenbeschädigung bei Reinigungsarbeiten an Neubau

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Verjährungsfristen im Baurecht: Berufung abgewiesen
Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein bestätigt die Abweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel und entscheidet, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund von Glasscheibenbeschädigungen bei Reinigungsarbeiten an einem Neubau verjährt sind. Die Verjährung trat ein, weil die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Haftpflichtversicherung der Beklagten die Verjährungsfrist nicht ausreichend hemmten und ein Anerkenntnis durch die Versicherung nicht zur Neusetzung der Verjährungsfrist führte. Das Gericht lehnt auch die Annahme eines Stillhalteabkommens und eines konkludenten Verzichts auf die Einrede der Verjährung ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 7/20 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Berufung des Klägers gegen das erste Urteil wurde abgewiesen, und die Schadensersatzansprüche wurden als verjährt betrachtet.
Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Versicherung der Beklagten hemmten die Verjährungsfrist nicht ausreichend.
Ein Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung führte nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.
Das Gericht lehnte die Annahme eines Stillhalteabkommens zwischen den Parteien ab.
Ein konkludenter Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch die Beklagte wurde nicht festgestellt.
Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit dem Ende des Jahres 2008 und endete am 9. Januar 2016.
Schadensersatzansprüche basierten auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Werkvertrag bzw. § 823 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung betont die Bedeutung der Verjährungsfristen im Baurecht und die Kommunikation zwischen den Parteien und ihren Versicherungen.

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