Grundbuchunrichtigkeit: Erb- und Verzichtsverträge genügen in bestimmten Fällen
Das OLG Celle entschied im Beschluss vom 15.05.2023, Az.: 18 W 17/23, dass die Anforderung eines Erbscheins zur Eintragung der Alleineigentümerschaft im Grundbuch nach dem Tod der Mutter nicht notwendig ist, wenn die Alleinerbschaft durch einen notariellen Erbvertrag und einen notariellen Erb-, Zuwendungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ausreichend nachgewiesen wird. Das Gericht hob eine vorherige Entscheidung auf und wies das Amtsgericht an, neu zu entscheiden, indem es die notariellen Urkunden als ausreichenden Nachweis anerkennt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Celle hebt die Forderung nach einem Erbschein auf, wenn die Erbschaft durch notarielle Urkunden nachgewiesen ist.
Notarieller Erbvertrag und Verzichtsvertrag dienen als ausreichende Beweise für die Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Die Erbschaft beruht nicht nur auf der letztwilligen Verfügung, sondern auch auf einem notariellen Verzichtsvertrag.
Die Beschwerde gegen die Forderung nach einem Erbschein hatte Erfolg.
Die Eintragung als Alleineigentümerin ist ohne Erbschein zulässig, wenn ein notarieller Erb- und Verzichtsvertrag vorliegt.
Das Gericht betont die Bedeutung öffentlicher Urkunden für den Nachweis der Erbfolge.
Es wird klargestellt, dass der Erb- und Zuwendungsverzicht seine Wirkung erst mit dem Erbfall entfaltet.
Der Beschluss verdeutlicht die Möglichkeit, die Erbfolge ohne Erbschein im Grundbuchverfahren zu klären.
Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit bei Erbverträgen und Verzichtsvereinbarungen
Bei der Übertragung von Immobilienrechten spielen Grundbucheinträge eine zentrale Rolle. Sollten diese Einträge nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen, besteht die Notwendigkeit, die Unrichtigkeit nachzuweisen. Grundsätzlich ist hierfür die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie die Verwendung von notariellen Urkunden.
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