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Erfüllung des titulierten Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

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Kein Zwangsgeld für Schuldner nach Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses
Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein Zwangsgeldantrag zulässig ist, jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die titulierte Verbindlichkeit erfüllt, indem sie ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegte, das alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Forderungen und Nachlassverbindlichkeiten umfasst. Eine fehlende Zuziehung des Klägers bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses stellt die Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht in Frage. Der Pflichtteilsberechtigte hat bei der Ausübung des Anwesenheitsrechts lediglich eine Position als stiller Beobachter. Ein notarielles Nachlassverzeichnis soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten, und der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Eine Wiederholung von dessen Aufnahme ist nur erforderlich, wenn es an Mängeln leidet, die eine Berichtigung oder Ergänzung erfordern.
Hausrat und Kontoauszüge
Nach dem notariellen Nachlassverzeichnis stand dem Erblasser kein Eigentum an dem Hausrat des mit der Beklagten gemeinsam geführten Haushalts zu, und die Kontoauszüge des Erblassers für die Zeit vom 07.01.2013 bis zum 02.09.2020 lagen vor. Eine Wiederbeschaffungspflicht hinsichtlich nicht mehr vorliegender Kontoauszüge für die mehr als acht Jahre vor dem Todeszeitpunkt liegende Zeit besteht nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in dieser Zeit für den fiktiven Nachlass relevante Transaktionen gegeben hat.
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte hat nur einen Anspruch auf Auskunft über den Vermögensstand zum punktgenauen Stichtag Erbfall sowie im Hinblick auf den fiktiven Nachlass gegebenenfalls über bestimmte konkrete Vermögenstransaktionen. Eine allgemeine Rechnungslegungspflicht zum Zwecke der Verdachtsausforschung besteht nicht.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 C 362/20 springen.

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Das vorliegende Urteil
AG Fürth (Odenwald) – Az.: 1 C 362/20 – Beschluss vom 25.03.2022

1. Der Zwangsgeldantrag des Kläge[…]


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