Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 151/21 – Beschluss vom 09.09.2021
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.06.2021 – 6 F 183/21 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 24.08.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Gegen den Antragsgegner wird zur Erfüllung der Verpflichtung zur vollständigen Auskunfterteilung über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2019 (Ziffer 1 b des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von im Lauf des Jahres 2017 zugegangenen Einkommensteuerbescheiden (Ziffer 2 erster Teilstrich des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), eines aktuellen Grundbuchauszugs über das in seinem Eigentum stehende Grundstück sowie des diesbezüglichen Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und – nachweisen (Ziffer 2 Teilstriche 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021) ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- € festgesetzt.
Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Zwangshaft angeordnet, wobei ein Tag Zwangshaft einem Betrag von 50,- € entspricht.
Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Eine Festsetzung der Gebührenwerte beider Instanzen ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Vollstreckungsverfahren über die Erfüllung eines Auskunfts- und Beleganspruchs.
(Symbolfoto: Blue Planet Studio/Shutterstock.com)Die Antragsteller betreiben die Vollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021 – 6 F 473/20 – (Bl. 5). Der dem Antragsgegner am 02.03.2021 zugestellte (Bl. 6 R) Beschluss verpflichtet ihn, Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.11.2019 bis zum 30.01.2020 sowie vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 in Form einer Aufstellung seiner Bruttoeinkünfte und der gesetzlichen Abgaben sowie über das in seinem Eigentum stehende Grundstück einschließlich des diesbezüglichen Schuldendiensts zu erteilen und dies durch Vorlage der im Auskunftszeitraum ergangenen Einkommensteuerbescheide, der Gewinnermittlungen für die J[…]