OLG Köln – Az.: 7 W 45/19 – Beschluss vom 07.11.2019
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.09.2019 (17 OH 1/14) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags der Antragsgegnerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat auf Antrag der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren gemäß Beweisbeschluss vom 22.05.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. A aus B. Das daraufhin erstellte schriftliche Sachverständigengutachten vom 11.12.2014 wurde in der Folgezeit auf Antrag der Beteiligten mehrfach ergänzt, zuletzt im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 12.07.2019. Mit Schriftsatz vom 26.08.2019 beantragte die Antragsgegnerin die Einholung eines weiteren ergänzenden Gutachtens des bestellten Sachverständigen zu in diesem Schriftsatz erfolgten Ausführungen und der mit Schriftsatz vom 06.09.2019 vorgelegten Konformitätserklärung.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 25.09.2019 das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt und darüber hinaus tenoriert und begründet, dass und warum eine weitere Beweiserhebung nicht stattfinde (Bl. 921 f. d.A.).
Gegen diesen ihr am 02.10.2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 16.10.2019 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie unter Wiederholung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 26.08.2019 begründet.
II.
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Ablehnung der beantragten weiteren Begutachtung durch das Landgericht ist nach zutreffender Auffassung gem. §§ 485 Abs. 3, 412, 355 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar, die dagegen gerichtete Beschwerde daher unzulässig (vgl. Kratz, in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Ed. Stand 1.9.2019, § 485 Rd. 41, sowie § 490 Rd. 7). Überdies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt.
Die gegen die Verfahrensbeendigung gerichtete Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.08.2019 Ausführungen gemacht, zu denen sich der Sachverständige äußern sollte. Dadurch, dass das Landgericht das Verfahren für beendet erklärt hat, ohne dass ein weiteres Erg[…]