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Stromlieferungsvertrag in Mehrparteienhaus – Wer ist Vertragspartner?

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LG Saarbrücken, Az.: 10 S 13/16, Urteil vom 20.05.2016
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 23. Dezember 2015 – 120 C 362/15 (05) – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Energieversorgungsunternehmen die Beklagte auf Zahlung des Entgelts für die Lieferung von Strom und Gas in Anspruch.

Symbolfoto: kadmy / Bigstock

Die Beklagte bewohnte eine Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens … in … und bezog in dieser Wohnung von der Klägerin gelieferten Strom und Gas. Ein schriftlicher Versorgungsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Die Klägerin erteilte der Beklagten Abrechnung für den Zeitraum 2.2.2011 bis 30.9.2012 und berechnete die Entgelte für die Lieferung des Stroms mit 601,83 EUR und für die Lieferung von Gas mit 2.489,61 EUR. Unter Abzug der geleisteten Abschläge in Höhe von 1.440 EUR sowie eines weiteren Betrages in Höhe von 479,28 EUR verbleibt die Klageforderung. In der Abrechnung (Bl. 12 d.A.) ist vermerkt, dass die Lieferstelle im Erdgeschoss des bezeichneten Hauses links liege.

Die Klägerin hat behauptet, die Zählernummer, die sie der Abrechnung zu Grunde legte, sei der Beklagten vom Vermieter mitgeteilt worden, und nimmt insoweit auf eine Aufstellung über Zählernummern und Zählerstände Bezug. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Zählernummer feststehe, dass die Beklagte versorgt worden sei, unabhängig davon, wo die Wohnung im Anwesen konkret liege.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.172,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2013 sowie zehn Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die von der Beklagten bewohnte Wohnung über die in der Abrechnung genannten Zähler mit Gas und Strom versorgt worden sei. Auch gebe es in dem Anwesen weitere Ungereimtheiten[…]


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