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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücknahme von Arzneimitteln und Weiterverteilung durch einen Arzt – rechtmäßig oder ein Verstoß gegen das UWG?

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OLG Hamm
Az.: 4 U 112/00
Verkündet am 26.10.2000
Vorinstanz: LG Detmold Az.: 8 O 105/00

OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18.07.2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt ,die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :
Der Antragsgegner ist Arzt für Allgemeinmedizin. Er betreibt in X eine Arztpraxis. Im Rahmen, seines Praxisbetriebes nimmt er von seinen Patienten nicht benötigte Arzneimittel, wenn sie ungeöffnet sind, wieder zurück und gibt sie kostenlos an andere Patienten weiter.
Die Antragstellerin sieht in dieser Verfahrensweise einen Verstoß gegen § 43 AMG, weil Arzneimittel für den Endverbrauch nach dieser Vorschrift nur in Apotheken abgegeben werden dürften. Da es sich bei § 43 AMG um eine wertbezogene Norm zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit handele, die damit dem Schutz der Volksgesundheit diene, handele der Antragsgegner auch wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 18.07.2000 das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner die Arzneimittelrücknahme und -weitergabe zu verbieten, als unbegründet zurückgewiesen. Das beanstandete Verhalten könne nicht mit wettbewerbsrechtlichen Maßstäben gemessen werden.
Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Verbotsbegehren aus erster Instanz weiter verfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Antragstellerin der Ansicht, daß der Antragsgegner sehr wohl zu Wettbewerbszwecken handele, wenn er die nicht benötigten Arzneimittel an seine Patienten weitergebe. Denn diese Verfahrensweise sei geeignet, dem Antragsgegner Patienten zuzuführen, die hofften, auf diese Weise ihre Selbstbeteiligung bei den benötigten Arzneimitteln zu sparen. Darüber hinaus verschaffe sich der Antragsgegner Vorteile im Zusammenhang mit der Budgetierung der Arzneimittel für die ärztliche Verschr[…]


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