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BU-Versicherung – Vorsätzliche Verletzung Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 37/20 – Beschluss vom 03.04.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen fünf Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 jedenfalls wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 39 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-35 f.]) verwiesen wird, greifen nicht durch:

1. Der Kläger machte die unstreitig objektiv falschen und gefahrerheblichen (nicht maßgeblich ist hier die Frage der Vertragsschlusskausalität im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG) Angaben vorsätzlich.

Dies wird nach § 19 Abs. 3 Satz 1 VVG vermutet. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer (BT-Drs. 16/3945 S. 65).

Vorsatz ist gekennzeichnet durch das Zusammentreffen eines Wissens- und eines Wollens-Elementes in der Vorstellung der handelnden Person (BGH Urt. v. 17.2.2016 – IV ZR 353/14, r+s 2016, 303 Rn. 23). Vorsatz setzt anders als Arglist aber nicht voraus, dass der Antragsteller erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. m. w. N. nur BGH Beschl. v. 10.5.2017 – IV ZR 30/16, r+s 2017, 408 Rn. 16).

a) Das Wissens-Element ist aufgrund der unstreitigen Kenntnis des Klägers von den anzeigepflichtigen Umstände und den gestellten Gesundheitsfragen erfüllt.

b) Zudem ist auch das Wollens-Element gegeben, da der Kläger jedenfalls die bestehende Vermutung nicht widerlegt hat.

Für das Wollens-Element reicht bedingter Vorsatz aus (vgl. m. w. N. nur BGH Beschl. v. 10.5.2017 – IV ZR 30/16, r+s 2017, 408 Rn. 16 „erkennt und billigt“), er muss also nur billigend in Kauf nehmen, dass er falsche Angaben macht.

Am Vorsatz des Antragstellers kann es bspw. fehlen, wenn dieser trotz aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers erkennbarer […]


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