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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parallelvollstreckung von zwei Fahrverboten

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AG Vechta, Az.: 93 OWi 515/17, Beschluss vom 14.09.2017

1. Der Landkreis Vechta hat das in dem Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen, Az …, per Bußgeldbescheid vom 19 06 2017 rechtskräftig seit dem 30.08.2017, zu vollstreckende einmonatige Fahrverbot parallel mit dem gegen den Betroffenen durch den Bußgeldbescheid des Landkreises Cloppenburg vom 04.08.2017, Az …, rechtskräftig seit dem 30.08.2017 verhängte Fahrverbot, das sich bereits in der Vollstreckung befindet zu vollstrecken

2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Verwaltungsbehörde zu tragen.
Gründe
Der gemäß §§ 103, 104 OWiG zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg.

Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid vom 19.06.2017 des Landkreises Vechta, Az. …, wegen fahrlässiger Überschreitung des erforderlichen Mindestabstandes am 07.04.2017 auf der BAB 1 im Landkreis Vechta in Dinklage, Fahrtrichtung Osnabrück. Die Bußgeldbehörde verhängte neben einer Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat ohne Gewährung einer Schonfrist nach § 25 Abs 2a StVG. Der Bußgeldbescheid ist am 30.08.2017 rechtskräftig geworden.

Daneben erging durch den Landkreis Cloppenburg per Bußgeldbescheid vom 04.08.2017, Az. …, wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung am 31.03.2017 auf der BAB 1 in Emstek, Fahrtrichtung Osnabrück, das neben einer Geldbuße ebenfalls ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen festsetzte. Der Bußgeldbescheid ist am 30.08.2017 rechtskräftig geworden.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst jeweils eingelegten Einsprüche gegen die vorgenannten Bußgeldbescheide parallel am 30.08.2017 zurückgenommen hatte.

Nach § 25 Abs 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da beide Bußgeldbescheide am 30.08.2017 rechtskräftig geworden sind, begann das Fahrverbot in Bezug auf beide Bußgeldbescheide ebenfalls 30.08.2017.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs 2a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h. die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Etwas anderes gilt nach § 25 Abs 2a Satz 2 StVG nur für den Fall, dass ein oder beide Fahrverbote mit[…]


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