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Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV 3

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Verwertbarkeit Geschwindigkeitsmessung
AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 956 Js 12907/19 – Urteil vom 07.11.2019

1. Der Betroffene […] wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,00 Euro verurteilt.

2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, §§ 24, 25, 25 Abs. 2a StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV
Gründe
I.

Der in […] wohnhafte Betroffene wurde am … 1984 geboren und ist als Planungsingenieur angestellt. Sein Fahreignungsregisterauszug weist keine Voreintragungen auf.

II.

Der Betroffene befuhr am 10.08.2018 um 16:03 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen […], den außerörtlichen Bereich der B 184 zwischen R. und Z. in Fahrtrichtung D. Dabei befuhr er den genannten Streckenabschnitt in Höhe Feldweg mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 141 km/h, obwohl, wie er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, aufgrund des ordnungsgemäß angebrachten Verkehrszeichens 278 – 57 die zunächst zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgehoben und nunmehr die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c), 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 StVO auf 100 km/h begrenzt war.

III.

Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ergibt sich aus seiner glaubhaften Einlassung und aus der verlesenen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes vom 23.08.2019. Weitergehende Details konnte das Gericht nicht feststellen, da der Betroffene im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch machte und entgegen des Hinweises mit der Ladung zur Hauptverhandlung keine Unterlagen vorlegte, woraus Details zur Anstellung, zum Anstellungsvertrag oder zu einer etwaigen selbständigen Tätigkeit, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder zu der Art seiner Beschäftigung ersichtlich wären.

Die Feststellung, dass der Betroffene Fahrzeugführer des unter II. genannten Fahrzeuges zur genannten Tatzeit am genannten Tatort war, ergibt sich aus der für den […]


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