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Rechtsanwälte Kotz GbR

EU-Führerschein – deutscher Wohnort

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VG München
Az.: M 6a S 09.3984
Urteil vom 21.09.2009

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Aufforderung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Dem Antragsteller war vom Amtsgericht A… mit Strafbefehl vom … Februar 1999 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,79 ‰) entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 7 Monaten angeordnet worden.
Am … Juni 2005 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Kopie seines tschechischen Führerscheins auf Blatt 46 der Behördenakten ist zu entnehmen, dass die tschechische Fahrerlaubnis vom … Juni 2005 bis zum … Juni 2015 gültig ist. Weiterhin geht aus der Kopie hervor, dass auf der Vorderseite des Dokuments in Feld 8 als Wohnsitz bzw. Wohnort des Antragstellers „B…, C…“ eingetragen ist.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen dürfe. Ansonsten mache er sich strafbar. Der Antragsteller wurde aufgefordert, bis spätestens 3. August 2009 seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller jedoch nicht nach.
Mit Bescheid vom 11. August 2009 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, seinen tschechischen Führerschein vom … Juni 2005 innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei dem Antragsgegner zur Eintragung eines Sperrvermerks für die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen. Für den Fall er nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,00 angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der Angabe eines deutschen Wohnorts in seinem tschechischen Führerschein nicht berechtigt sei, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Dies müsse zur Vermeidung eines fals[…]


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