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Maklervertrag – Verlust Provisionsanspruch bei Vertragspflichtverletzung

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Landgericht Detmold – Az.: 4 O 159/18 – Urteil vom 04.01.2019

Das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in der klageweise geltend gemachten Summe. Die Klägerin war im Sommer 2017 mit der Vermarktung eines Mehrfamilienhauses in der S-str. in L beauftragt. Die Parteien besichtigten das Haus gemeinsam mit der Eigentümerin, der Zeugin I. Am 10.07.2017 unterzeichnete die Beklagte einen Objektnachweis mit Courtagevereinbarung, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 6 dA) verwiesen wird. Der Beklagten wurde ein Exposé zur Verfügung gestellt, in dem das Haus unter „Eckdaten“ damit beworben wurde, dass 5 Wohneinheiten vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Exposés wird auf Bl. 52-61 d.A. Bezug genommen.

Die Erdgeschossetage des Mehrfamilienhauses ist eine Gewerbeeinheit, in welcher die Zeugin I eine Wohnung eingerichtet hatte. In den oberen Etagen befinden sich zwei genehmigte Wohneinheiten und zwei weitere ungenehmigte Wohnabschnitte. Das Objekt verfügt weiter über einen Spitzboden. Während der Besichtigung erklärte der Zeuge Y, dass dieser zu Wohnzwecken derzeit nicht genehmigt sei.

Zwischen den Parteien entstand in der Folge ein Email-Verkehr, bezüglich dessen Inhalt auf die Anlage K 6 (Bl. 111 dA) und K 7 (Bl. 112 dA) verwiesen wird.

Am 27.07.2017 kam ein Kaufvertrag über das Objekt zustande; die Beklagte zahlte einen Kaufpreis von 207.000,00 EUR.

Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 13.10.2017 eine Rechnung in Höhe der Klagesumme. Die Beklagte verweigerte die Zahlung jedoch u.a. unter Berufung auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin.

Die Beklagte ist wegen Säumnis im Termin vom 12.06.2018 im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 7.389,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2017 verurteilt worden. Gegen das am 19.06.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 27.06.2018 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 12.06.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffa[…]


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