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Blendwirkung glasierter Dachziegeln auf Nachbargrundstück

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LG Arnsberg – Az.: 2 O 186/16 – Urteil vom 08.01.2018

Der Beklagte wird verurteilt, die von den glasierten Dachpfannen auf dem Gebäude seines Hausgrundstücks A-Straße …, … O1, ausgehende Blendwirkung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, soweit das Haus der Kläger B-Straße …, … O1, mit einer Leuchtdichte von 100.000 cd/m² oder höher betroffen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob von glasierten Dachziegeln eine unzumutbare Blendwirkung ausgeht.

Die Parteien sind Nachbarn: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B-Straße … in … O1. Der Beklagte ist Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße … in … O1, das sich an der südlichen Grundstücksgrenze und leicht seitlich versetzt zum Haus der Kläger befindet.

Am 11.06.2015 ließ der Beklagte das Dach seines Hauses mit hochglänzend glasierten Dachpfannen vom Typ „Futura Noblesse dunkelgrün glasiert“ eindecken.

Im Mai 2017 tauschte der Beklagte einen Großteil der streitgegenständlichen Dachpfannen durch matt glasierte Ziegel (nachfolgend: „Neupfannen“) aus, nicht aber die im Bereich der Ortgänge und des Dachfirstes verlegten Dachpfannen (nachfolgend: „Altpfannen“).

(Symbolfoto: rzoze19/Shutterstock.com)

Die Kläger behaupten, dass die Oberfläche der ursprünglich verwendeten glasierten Dachziegel stark glänzend sei. Insbesondere in den Monaten April bis Oktober komme es in der Zeit von 10:30 Uhr bis 15:30 Uhr zu starken Reflektionen des Sonnenlichtes, die sie – die Kläger – stark blendeten. Dies sei unzumutbar. Besonders betroffen seien die Nutzbarkeit des Gartens sowie des Wohn- und Esszimmers. Der Außenwohnbereich, bestehend aus e[…]


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