AG Brandenburg, Az.: 31 C 279/14, Urteil vom 25.08.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.644,39 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines Vertrages über die Lieferung von 24 Trittstufen aus Waschbeton mit den Maßen 1000 mm x 400 mm x 180 mm von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlung.
Am 25.03.2014 begab sich der Kläger gemeinsam mit dem Zeugen S. K. in die Filiale der Beklagten in X.. Der Kläger beabsichtigten für einen Austausch einer Treppe in einer Wohnanlage in X. 24 Waschbetonstufen bei der Beklagtenfirma zu erwerben, welche er dann durch dritte Personen in dieser Wohnanlage verlegen lassen wollte. Da die vor Ort in der Filiale der Beklagten tätige Mitarbeiterin – die Zeugin S. S. – jedoch dem Kläger nicht weiter helfen konnte wurde zwischen ihr und dem Kläger vereinbart, dass sie diese Angelegenheit zu dem Fachberater der Beklagtenfirma – dem Zeugen B. P. – weiterleitet.
An einem der folgenden Tage telefonierte der Kläger dann mit dem Zeugen B. P. und besprach die Sache mit ihm.
Mit Schreiben vom 27.03.2014 – Anlage K 1 (Blatt 10 bis 11 der Akte) – unterbreitete die Beklagte dem Kläger dann zwei Angebote für Trittstufen aus Waschbeton mit den identischen Maßen (1000 mm x 400 mm x 180 mm) und der gleichen Betongüte (C30/37) Mikrofasen ca. 3 mm. Der Unterschied bestand hierbei nur darin, ob der Auftritt der Stufen oder auch noch die Stirnseite der Stufen gewaschen sein sollten.
Hiernach erschien der Kläger dann unstreitig mit dem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 27.03.2014 bei der Beklagtenfirma und sprach hinsichtlich dieser Trittstufen mit dem Zeugen P. persönlich.
Mittels Telefax-Rücksendung des vom Kläger dann hiernach unterzeichneten Angebots der Bek[…]