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Grundstückskaufvertrag im „Einheimischen-Modell“ – Auslegung

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OLG Hamm – Az.: I-22 U 52/19 – Urteil vom 14.11.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 94/100 und die Beklagten 6/100.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die klagende Stadt begehrt mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines ihnen im Rahmen eines Grundstücksverkaufs nach dem so genannten Einheimischen-Modell gewährten Preisnachlasses.

Mit notariellem Vertrag vom 7. Januar 2013 (UR-Nr. 10/2013 des Notars T in P) kauften die Beklagten von der klagenden Stadt zwei selbständig nicht bebaubare Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 709 Quadratmetern zu einem Quadratmeterpreis von 120 EUR für eine Fläche von 500 Quadratmetern und von 50 EUR für die Mehrfläche von 209 Quadratmetern. Zuzüglich eines Erschließungskostenablösungsbetrages von 20.222,16 EUR, eines Kanalablösungsbetrages von 8.245,67 EUR und eines ökologischen Ausgleichs von 900,43 EUR betrug der Gesamtkaufpreis 99.618,26 EUR. Die Vertragsparteien erklärten in der notariellen Vertragsurkunde hinsichtlich des Kaufpreises übereinstimmend, dass es sich um einen ermäßigten Grundstückspreis handele und der tatsächliche Marktpreis 145 EUR je Quadratmeter betrage, so dass sich ein Preisnachlass in Höhe von 32.355 EUR errechne. Die Grundstücke sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der klagenden Stadt gelegen und sollten nach dem Vertrag „entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes bebaut werden“ können.

§ 6 des Vertrages lautet auszugsweise wie folgt:

„Der Käufer verpflichtet sich

a)  den hier erworbenen Grundbesitz innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab heute im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten bezugsfertig zu bebauen.

b)  das unbebaute Grundstück weder ganz noch teilweise ohne Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten weiterzuveräußern. Dies gilt auch für die Begründung von W[…]


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