LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Sa 1817/11 – Urteil vom 15.12.2011
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. August 2011 – 24 Ca 5549/11 – abgeändert und
1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder aufgrund der Befristung vom 03.06.2009 noch aufgrund der Befristung vom 10.12.2010 zum 31.03.2011 beendet worden ist;
2. die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als naturwissenschaftliche Mitarbeiterin in Berlin weiterzubeschäftigen;
3. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.264,00 EUR – neuntausend-zweihundertvierundsechzig – brutto abzüglich 3.745,80 EUR (bezogenes Arbeitslosengeld I) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. Juli 2011 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. März 2011 befristet worden ist.
Zwischen den Parteien bestand bereits in der Zeit vom 16. August 2000 bis zum 31. Oktober 2002 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin nahm am 2. Juni 2009 ihre Tätigkeit bei der Beklagten wieder. auf. Am Abend dieses Tages fand sie einen Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung in ihrem Briefkasten vor, durch Vertreter der Beklagten unterschrieben. Die Vorgeschichte ist nicht mehr zu rekonstruieren, so die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung. Die Klägerin besprach den Arbeitsvertrag am 3. Juni 2009 mit dem zuständigen Abteilungsleiter. Anschließend unterschrieb sie ihn und reichte ein Exemplar unterschrieben an die Beklagte zurück. Der Vertrag sah eine Befristung bis zum 31. Dezember 2009 vor.
Die Beklagte beschäftigte die Klägerin im S. C. Berlin (SCB) als Chemielaborantin mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 9 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie.
Im Sommer 2009 begannen bei der Beklagten Planungen, einen Produktionsbetrieb in Ch. (Echokontrastmittel Ch.) (EKC) zu schließen. Der genaue Zeitpunkt stand noch nicht fest. Eine bei der Beklagten gebildete Arbeitsgruppe ordnete in diesem Zusammenhang Produktionsmitarbeiter des EKC (gedanklich) Arbeitsplätzen zu, die im SCB mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt waren. Für den Mitarbeiter Sch. des EKC sah sie den Arbeitsplatz des Mitarbeiters E. vor. Herr Sch. erhielt eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 11 des Bundesentgelttarifvertrage[…]