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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Änderungskündigung – Betriebsverlagerung – Wirksamkeit

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ArbG Köln – Az.: 8 Ca 7667/20 – Urteil vom 20.05.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.250,01 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Die Beklagte vertreibt verschiedene Produkte im Bereich Reinigung, Folien und Aluminiumverpackungsmittel (z.B. Feuchttücher, Brillenputztücher oder biologisch abbaubare Abfallbeutel, Frischhaltebeutel). Sie beschäftigt ca. 19 Arbeitnehmer und wird darüber hinaus von zwei Fremd-Geschäftsführern geleitet. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht eingerichtet.

Die am …1970 geborene Klägerin ist geschieden und hat nach eigenen Angaben der Klageschrift keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2001 als Leiterin der Finanzbuchhaltung beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt, welches 13 x im Jahr gezahlt wird, beträgt 5.000.- Euro. Die Klägerin wohnt in ….

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien (Anlage K1, Bl. 4 der Gerichtsakte) ist als Arbeitsort das „Verkaufsbüro …“ vorgesehen.

Seit der Verlagerung des Unternehmenssitzes der Beklagten von … nach … im Jahr 2010 wurde die Klägerin in … tätig, ohne dass es hierzu eine schriftliche Vertragsänderung gab.

Im Jahr 2020 wurde die Beklagte von der WEPA-Unternehmensgruppe aufgekauft, die ihren Sitz in … im … hat. Im Zuge dessen erfolgte eine Umfirmierung der Beklagten.

Die Gesellschafter sowie die Geschäftsführer der Beklagten beschlossen unter dem 20.10.2020 die vollständige Verlagerung des (einzigen) Betriebs der Beklagten von … nach … und die Fortführung des Betriebs in … ab dem 01.08.2021. In … befindet sich der Sitz der Alleingesellschafterin der Beklagten. Durch die Betriebsverlagerung soll nach Darstellung der Beklagten eine Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der WEPA-Gruppe erzielt werden.

Der neue Betriebssitz liegt ca. 150 Kilometer und ca. 1,5 Fahrtstunden (einfache Strecke) mit dem Auto entfernt vom bisherigen Betriebssitz. Vom Wohnort der Klägerin in … ist die Entfernung noch weiter.

Nach dem Beschluss ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer begann die Beklagte, die unternehmerische Entscheidung umzusetzen. Sie sprach gegenüber sämtlichen Mitarbeitern Änderungskündigungen zum 31.07.2021 aus bzw. stellte bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Anträge auf Zustimmung zu den beab[…]


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