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Verstoß gegen Grenzabstandsvorschriften zum Nachbarschutz

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OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 69/22 – Beschluss vom 19.10.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – 2. Kammer – vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 7.500 EUR festgesetzt; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird dementsprechend geändert.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück.

Der Antragsteller ist Nießbrauchsberechtigter an dem Grundstücks Flurstück F., Gemarkung A-Stadt (A-Straße) mit einer Größe von 185 qm, das im Gebiet der Antragsgegnerin in einem von den Straßen An der R. (im Westen), M. Straße (im Norden), L. Allee (im Osten) und G. Straße (im Süden) gebildeten Straßengeviert, für den ein Bebauungsplan nicht besteht, liegt. Das Antragstellergrundstück liegt östlich der es erschließenden Straße An der R. und ist mit einem Reihenmittelhaus, das Teil einer dreigliedrigen, sich auf den nördlich bzw. südlich angrenzenden Grundstücken fortsetzenden Reihe ist, bebaut. Die straßenseitig angeordneten Reihenhäuser mit Spitzdach haben bei einer Traufhöhe von ca. 6,30 m zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. An die hinter den Häusern liegenden gut 8 m tiefen Gärten grenzt östlich das Vorhabengrundstück Flurstück H., Gemarkung A-Stadt (G. Straße 8) an. Es ist mit einer Tiefe von ca. 60 m in Nord-Süd-Ausrichtung und einer Breite von ca. 20 m 1.131 qm groß. Das Grundstück wird von der südlich verlaufenden G. Straße her erschlossen. Die bislang lediglich in seinem südlichen Teil vorhandene Bebauung wurde bereits abgerissen.

In dem Straßengeviert herrschen Wohnnutzungen, vielfach in Form von mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern vor. Östlich des Vorhabengrundstücks befindet sich nördlich des straßenseitig aufgeführten Gebäudes G. Straße 6 das Mehrfamilienhaus G. Straße 6a und b mit einer Traufhöhe von ca. 6 m und einer Firsthöhe von ca. 8,50 m. Die sich hieran in Richtung Osten anschließende Bebauung mit den Gebäuden G. Straße 4 und 4a hat eine Traufhöhe von mindestens 6,5 m und eine Firsthöhe von mindestens 12 m.

Im Nachgang zu einem Bauvorbescheid vom 24. November 2020 für ein dem streitgegenständlichen vergleichbares Bauvorhaben, de[…]


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