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Verschwiegenheitspflicht Arbeitnehmer bzgl. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis – Wirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 2 SaGa 20/19 – Urteil vom 02.12.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.05.2019 – 8 Ga 9/19 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob die Klägerin, ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, von diesem verlangen kann, es zu unterlassen, Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse zu Wettbewerbszwecken zu verwenden.

Hinsichtlich des erst- und zweitinstanzlichen Streitgegenstands wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG, § 540 ZPO sowie auf den weiteren Akteninhalt gemäß § 313 ZPO Bezug genommen.

Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Es enthält keine Übergangsvorschriften. § 17 UWG ist zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft getreten. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit auf der Basis von § 17 UWG zu entscheiden sei. Das GeschGehG finde keine Anwendung, da der Beklagte bereits im Jahre 2015, während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse durch die Mails vom 20. September, 13. Dezember und 31. Dezember 2015 an Wettbewerber bekannt gemacht habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse alle Geschäftsgeheimnisse auf unbeschränkte Zeit geheim halten. Dies sei Ziel des vorliegenden Verfahrens. Allerdings sei ja wegen des Geheimnisverrats in 2015 vielleicht ohnehin alles schon bekannt.

Der Beklagte ist derzeit bei einer Kundin der Klägerin, die von dieser Abfüllmaschinen erworben hat sowie die Verpflichtung übernommen hat, eine bestimmte Menge Sleeves von der Klägerin zu beziehen, im Qualitätsmanagement beschäftigt. Er hat dort unter anderem die Aufgabe, Reklamationen gegenüber der Klägerin durchzusetzen. In diesem Zusammenhang nutzt er auch Daten der Klägerin, die diese als Geheimnis wertet, die aber der neuen Arbeitgeberin des Beklagten bekannt gemacht wurden, um die Qualitätsüberwachung durchführen zu können. Der Beklagte hält den Antrag auch deshalb für zu weit gefasst, weil ihm dann die Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin unmöglich wäre. Daneben hat der Beklagte ein Beratungsbüro für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verpackungen eröffnet.

Das Arbeitsgericht hat auf den Widerspruch des Beklagten die vom Landgericht Aachen erlassene einstweilige V[…]


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