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Mietstrukturänderung durch Vermieterversehen

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AG Freiburg – Az.: 4 C 260/21 – Urteil vom 22.04.2022

In dem Rechtsstreit wegen Miete hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau am 22.04.2022 aufgrund des Sachstands vom 13.04.2022 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.631,45 Euro zuzüglich Zinsen 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 65,00 Euro seit dem 07.03.2017, seit dem

07.04.2017, seit dem 07.05.2017, seit dem 07 06.2017, seit dem 07.07.2017, seit dem
07.08.2017, seit dem 07.09.2017, seit dem 07.10.2017, seit dem 07.11.2017, seit dem
07.12.2017, seit dem 07.01.2018, seit dem 07.02,2018, seit dem 07.03.2018, seit dem
07.04.2018, seit dem 07.05.2018, seit dem 07.06.2018, seit dem 07.07.2018, seit dem
07,08.2018, seit dem 07.09.2018, seit dem 07.10.2018. seit dem 07.11.2018, seit dem
07.12.2018, seit dem 07.01.2019, seit dem 07.02.2019, seit dem 07.03.2019, seit dem
07.04.2019, seit dem 07.05.2019, seit dem 07.06.2019, seit dem 07.07.2019, seit dem
07.08.2019, seit dem 17.09.2019, seit dem 07.10.2019, seit dem 07.11.2019, seit dem
07.12.2019, seit dem 07.01.2020, seit dem 07.02.2020, seit dem 07.03.2020, seit dem
07.04.2020, seit dem 07.05.2020, seit dem 07.06.2020 sowie aus 31.45 Euro seit dem 07.07.2020

zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restlichen Mietzins für den Zeitraum März 2017 bis Juli 2020.

Die Beklagte ist seit 2005 Mieterin einer Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz, die im Laufe des Jahres 2015 von der Klägerin erworben wurde. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht.

Die Tiefgarage wurde im Juli 2020 abgebrochen, so dass der Stellplatz der Beklagten seither nicht mehr zur Verfügung stehe. Ein der Beklagten vom früheren Eigentümer der Wohnung übersandter schriftlicher Mietvertragsentwurf (K1) enthielt die Vereinbarung einer Staffelmiete, was die Beklagte ablehnte.

Ansonsten entsprach er aber den ursprünglichen, mündlichen Vereinbarungen mit dem damaligen Eigentümer und wies eine Gesamtmiete von 973,50 Euro (aufgeschlüsselt mit Kaltmiete 802 Euro, Abstellplatz 65 Euro und Nebenkostenvorauszahlung 106,50 Euro) aus.

Unter dem 03.01.2011 hatte Herr …… der damalige Bevollmächtigte de[…]


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