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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag und Drohung mit fristloser Kündigung

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LAG Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 1442/10
Urteil vom 05.11.2010

Die am …… 1953 geborene Klägerin stand seit dem 17. Dezember 1998 als Mitarbeiterin im Warenservice in den Diensten der Beklagten, die in ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Das Entgelt der Klägerin belief sich zuletzt auf 883,16 Euro brutto monatlich bei einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden.
Am 14. Dezember 2009 beobachtete ein Mitarbeiter der Hausdetektei der Beklagten auf einem Überwachungsmonitor, dass die Klägerin nach Ende ihrer Arbeitszeit einem Eimer im Pult der Kosmetikabteilung vier Päckchen Papiertaschentücher entnahm und davon zwei ihrer Nichte überreichte und zwei selbst einsteckte. Nachdem die Klägerin und ihre Nichte ihre Einkäufe bezahlt hatten, forderte der Detektiv sie auf, mit ins Büro zu kommen. In einer dort abgegebenen „Stellungnahme“ (Abl. Bl. 62 d.A. ) gab die Klägerin als Erklärung für ihr Verhalten an, ihre Nichte habe erzählt, Schnupfen zu haben.
Bei der am Nachmittag des folgenden Tages in Gegenwart der Betriebsratsvorsitzenden durchgeführten Anhörung der Klägerin wies der Geschäftsleiter des Warenhauses diese darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis entweder durch fristlose Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag beendet werde. Obwohl die Betriebsratsvorsitzende der Klägerin zu erkennen gab, dass der Betriebsrat einer Kündigung wohl nicht zustimmen werde, diese gleichwohl ausgesprochen werden könne, unterzeichnete die Klägerin einen sodann aufgesetzten Vertrag über eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2009 ( Abl. Bl. 8 und 9 d.A.).
Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2009 an die Geschäftsführung der Beklagten (Abl. Bl. 10 und 11 d.A.) ließ die Klägerin ihre Vertragserklärung wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel anfechten. In einem im Übrigen inhaltsgleichen Schreiben vom selben Tag an deren örtlichen Geschäftsleiter (Abl. Bl. 23 und 24 d.A.) widerrief sie außerdem vorsorglich ihre Vertragserklärung und forderte die Geschäftsführung zur Erklärung über eine Genehmigung vollmachtlosen Handelns auf.
Das Arbeitsgericht Potsdam hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbestanden habe, und die Beklagte zugleich verurteilt, die Klägeri[…]


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