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WEG: Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

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LG Lüneburg, Az.: 9 S 29/11, Beschluss vom 26.09.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover – Geschäfts-Nr. 483 C 6195/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 32.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bietet jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in der Verfügung vom 25.08.2011 Bezug.

Foto: Phushutter/Bigstock

Der Schriftsatz vom 12.09.2011 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.

– Das Kapi-Plus-Konto ist ein Unterkonto, auf dem keine Einnahmen und Ausgaben, sondern lediglich Umbuchungen zum Girokonto erfolgt sind.

– Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn bei einer Gesamtabrechnung die Angabe der Anfangs- und Endbestände gefordert werden, nicht jedoch der Kontoentwicklung im Einzelnen.

– Mit dem neuen und erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Abrechnungseinwand, in der Heizkostenabrechnung fehle die Aufschlüsselung der Kosten für die drei Schwimmbäder, kann die Klägerin nicht mehr gehört werden. Die Voraussetzung für die Zulassung dieses neuen Angriffsmittels liegen nicht vor, § 531 Abs. 2 ZPO.

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49 a Abs. 2 GKG und entspricht dem Fünffachen Wert des Interesses der Klägerin, das hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse zu:

– TOP 4 (Abrechnung 2009) mit insgesamt 6.097,25 Euro (gemäß den Angaben der Klägerin zu einer behaupteten Kostenreduzierung um 401,03 Euro bzw. 818,42 Euro),

– TOP 9 (Wirtschaftsplan 2010) mit 23.931,03 Euro (entsprechend des fünffachen Werts der klägerischen Miteigentumsanteile 58,74/6.543,8 und 40,59/6.543,8 am Gesamtvolumen über 315.312,34 Euro) und

– TOP 5 mit 1[…]


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