Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 244/16 – Urteil vom 04.10.2017
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2016 – 1 Ca 1961/15 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird
a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 729,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 349,30 EUR seit dem 01.02.2017 und aus weiteren 380,64 EUR seit dem 01.09.2017 zu zahlen;
b) die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der ab dem 01.01.1963 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage monatlich ein Ruhegehalt in Höhe von 840,55 EUR brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;
c) die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der am 20.12.1963 erklärten und unter dem 20.12.1963 und 18.04.1975 erweiterten zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C GmbH monatlich eine Ruhegehalt von 227,85 EUR brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;
d) festgestellt, dass die auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) zugesagte Betriebsrente insofern dynamisch ausgestaltet ist, als sie sich automatisch entsprechend der Veränderung in der gesetzlichen Rente anpasst.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente.
Der am . .19 geborene Kläger war vom 01.01.1963 bis zum 31.08.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zum einen begleitet von der einer Versorgungszusage (Direktzusage) auf der Grundlage der am 01.01.1963 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der C GmbH (Grundversorgung gemäß dem sog. schwarzen Buch). Zum anderen erhielt der Kläger ein Versorgungsversprechen in Form einer Direktzusage nach den angefügten Versorgungsrichtlinien (sog. Zusatzversorgung), zuletzt erweitert am 18.04.1975.
In der Versorgungsordnung vom 01.01.1963 (VO 1963) ist u.a. Folgendes geregelt:
“ (…)
III. Umfang der Versorgungsleistungen
a) Altersrente
Die Altersrente erhält der Mitarbeiter, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres (für Mitarbeiterinnen gilt das 60. Lebensjahr) aus den Diensten der Firma und dem Erwerbsleben ausscheidet, sofern er zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre in den Diensten der Firma tätig gewesen ist.
Die Altersrente beträgt 50 % der Altersrente der[…]