OLG Koblenz – Az.: 1 U 1594/19 – Beschluss vom 03.12.2019
1. Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichter – vom 05.08.2019 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 30. Dezember 2019 Stellung zu nehmen.
3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Bei Beendigung des Verfahrens durch Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gebühren für das gerichtliche Verfahren nach Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG regelmäßig von 4,0 auf 2,0 Gebühren.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer an sie durch den Versicherer ausgezahlten Lebensversicherung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.
Die Klägerin ist die Tochter des am 07.09.2017 verstorbenen …[A] (nachfolgend Versicherungsnehmer bzw. Erblasser) und dessen Alleinerbin (vgl. Erbschein des Amtsgerichts Bernkastel-Kues – Nachlassgericht – vom 04.04.2018, Anlage K 5, Bl. 12 Anlagenheft), die Beklagte war von 2005 bis Juli 2015 dessen Lebensgefährtin.
Der Erblasser hatte im April 2009 bei der …[B] Lebensversicherung AG (nachfolgend Versicherer) eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Er setzte seine damalige Lebensgefährtin, die Beklagte, als Bezugsberechtigte ein. Es handelte sich ausweislich des Versicherungsscheins des Versicherers vom 07.04.2009 (vgl. Anlage K 6, Bl. 13 Anlagenheft) um ein widerrufliches Bezugsrecht. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers war die Beklagte nicht mehr dessen Lebensgefährtin, aber weiterhin als Bezugsberechtigte hinsichtlich der Lebensversicherung eingesetzt.
Die Klägerin teilte vor dem 13.09.2017 dem Versicherer mit, dass sie als Alleinerbin die Auszahlung der Versicherungssumme an sich selber begehre. Der Versicherer erklärte mit Schreiben vom 13.09.2017, dass sie die Versicherungssumme nicht an die Klägerin auszahlen könne. Die Klägerin widerrief sodann mit Schreiben vom 17.09.2017 gegenüber dem Versicherer das Schenkungsangebot des Erblassers und Versicherungsnehmers. Am 21.09.2017 teilte der Versicherer der Klägerin mit, dass er die Versicherungssumme an die Beklagte auszahlen werde, der Eingang der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten erfolgte am 22.09.2017.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob für die Beklagte ein Rechtsgrund bestehe, die Versicherungsleistung im Verhältnis zur Klägerin behalten zu dürfen.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 5.984,55 € zzgl. Zinsen[…]