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Testamentsauslegung  – Umfang der Vorerbenbefreiung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 307/16 – Beschluss vom 31.01.2017

Die Beschwerde vom 17. November 2016 gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vom 8. November 2016 (Rechtspfleger) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
Gründe
I.

Die Beteiligte ist eingetragene Erbbauberechtigte des vorbezeichneten Grundbesitzes.

Sie war zunächst Inhaberin eines hälftigen Anteils an dem Erbbaurecht. Die andere Hälfte gehörte ihrem am 29. April 2000 vorverstorbenen Ehemann.

Die Eheleute hatten am 16. Januar 1995 einen Erbvertrag geschlossen (UR. Nr. 21 für 1995, Notar J. I. in Neuss). Darin beriefen sich die Ehegatten unter Ziffer II. gegenseitig zum „alleinigen, unbefreiten Vorerben“ und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen.

In Ziffer II. heißt es:

„Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen einschließlich Wohnungseinrichtung und Hausrat im weitesten Sinne sowie das gesamte Bargeld, die Bank- und Sparguthaben.“

In Ziffer IV. setzte der Überlebende zu seinem Erben die Kinder zu gleichen Teilen ein. Nach Ziffer VI. behielt sich der Längstlebende das Recht vor, seine unter IV. getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Er sollte ausdrücklich berechtigt sein, „jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen“.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Beteiligte am 18. Juli 2000 unter Bezugnahme auf den Erbvertrag die Umschreibung des hälftigen Anteils ihres verstorbenen Ehemannes auf ihren Namen sowie die Eintragung eines Nacherbenvermerks. Umschreibung und Eintragung des Nacherbenvermerks erfolgten am 21. August 2000.

Mit Schreiben vom 5. November 2016 hat der Betreuer der Beteiligten, ihr jüngster Sohn, eine Grundbuchberichtigung von Amts wegen beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, die Berufung zu „unbefreiten“ Vorerben in Ziffer II. des Erbvertrages sei durch die nachfolgende Ziffer VI. wieder aufgehoben worden. Zum Hintergrund seines Begehrens hat er vorgebracht, das Einfamilienhaus solle verkauft werden, um die anfallenden Heimkosten für die Beteiligte zahlen zu können. Der Verkauf werde durch seine Schwester als Nacherbin „blockiert“.

Durch Verfügung vom 8. November 2016 hat das Grundbuchamt den Betreuer darauf hingewiesen, dass für die angeregte Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die […]


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