Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertragsbefristung wegen Krankheitsvertretung – Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Erfurt – Az.: 6 Ca 1834/21 – Urteil vom 17.05.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.159,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages und damit einhergehend um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist am 18.05.2000 geboren, ledig und besitzt keine Unterhaltspflichten. Der Arbeitsvertrag vom 30.06.2021 enthält unter § 1 folgende Regelung:

„(1) Die Beschäftigte wird ab 1. August 2021 als teilzeitbeschäftigte Erzieherin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingestellt, und zwar wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S 1966) in der jeweils geltenden Fassung als Vertretungskraft für die im Krankenstand befindliche Beschäftigte Frau J..“

(vgl. Auszug des Arbeitsvertrages; Bl. 5 der Akte)

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD); das Bruttomonatsgehalt betrug 2.159,00 €.

Infolge der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft wurde die Klägerin am 03.08.2021 nach einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 1 der MuSchArbV freigestellt.

Mit Schreiben vom 21.10.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr vertretene Beschäftigte, Frau J., am 25.10.2021 ihre Arbeit wieder aufnehmen werde und die auflösende Bedingung des befristeten Arbeitsverhältnisses damit eintritt. Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass 2 Wochen nach Zugang des Schreibens das Arbeitsverhältnis endet. Das Schreiben ging der Klägerin am 23.10.2021 zu. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll damit zum 06.11.2021 eintreten.

Die Klägerin hat darauf verwiesen, dass bereits in einem Telefonat zur Einladung zum Vorstellungsgespräch am 16.06.2021 nachmittags gegen 16:10 Uhr von einer Mitarbeiterin, nämlich der klägerseits benannten Zeugin B., mitgeteilt wurde, dass die zu vertretende Kollegin J. an einer Krebserkrankung leide und vermutlich ihre Tätigkeit nicht mehr aufnehmen werde. Dies sei auch der Grund für die Einstellung der Klägerin. Im Übrigen sei eine unbefristete Einstellung geplant.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2022 darauf hingewiesen, dass Frau B. nicht Beschäftigte der Beklagten, sondern der Verwaltungsgemeinschaft sei. Der Klägervertreter hat diesbezüglich darauf hi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv