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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch Beschäftigung im Ausland – Schadensersatz wegen Versetzung

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Landesarbeitsgericht Köln 5. Kammer Az.: 5 Sa 571/18 – 06.02.2019
Leitsatz
1. Für eine Klage auf Beschäftigung liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits längerfristig erkrankt und nicht absehbar ist, dass mit einer baldigen Genesung gerechnet werden kann.(Rn.59)

2. Für die wegen einer rechtswidrigen Weisung des Arbeitgebers entgangene Vergütung steht dem Arbeitnehmer kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitnehmer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Erfüllung der vertraglichen Ansprüche auch ohne Erbringung der eigentlich geschuldeten Leistung verlangen kann.(Rn.63)
Orientierungssatz
Für eine zivile Mitarbeiterin der Streitkräfte, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses darauf angewiesen ist, ein Vertrauensverhältnis zu den von ihr zu betreuenden Soldaten aufzubauen, ist ein Vertrauensverhältnis auch zu ihrem militärischen Vorgesetzten erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn sie diesem fachlich nicht weisungsgebunden ist.(Rn.82)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 416/19)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.07.2018 – 6 Ca 7551/17 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Ermahnungen vom10. Juli 2017 und 18. Juli 2017 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Beschäftigung im Ausland und Schadenersatz wegen einer Versetzung nach D geltend. Darüber hinaus verlangt sie die Entfernung zweier Ermahnungen aus ihrer Personalakte.

Die am 1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. April 2011 als Sozialarbeiterin angestellt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages und des Änderungsvertrages vom 18. März 2013 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin erzielte zuletzt in D bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienstes ein Bruttogehalt in Höhe von 3.319,83 EUR (inklusive Zulagen und Kindergeld). Hieraus ergab sich ein Nettogehalt in Höhe von 1.833,89 EUR.

Die Klägerin wohnt in N bei M . Sie teilt die Wohnung mit ihrem Sohn, der eine Ausbildung in der Nähe absolviert. Sie war seit dem 1. Oktober 2014 im B krankenhaus in K eingesetzt.

Die Be[…]


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