LG Braunschweig, Az: 4 O 202/16, Urteil vom 12.10.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.647,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. ….
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. … in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW Skoda.
Der Kläger erwarb nach verbindlicher Bestellung vom 02.04.2015 in dem Autohaus des Beklagten einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI Klima zum Preis von 11.960 EUR. Er gab seinen bislang genutzten Audi A2 in Zahlung (2.200 EUR) und beglich den Restkaufpreis in bar; der Audi A2 ist nicht mehr in Eigentum und Besitz des Beklagten.
Der Motor des erworbenen Pkw Skoda ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA198 ausgestattet, die mit einer sog. Abschaltsoftware ausgestattet wurde. Diese erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und reduziert sodann den Ausstoß von Stickoxiden. Im Straßenbetrieb hingegen ist der Ausstoß von Stickstoffoxiden höher als im Prüfstand und insbesondere höher als die vom Hersteller öffentlich angegebenen Stickstoffemissionen. Der Kläger ist mit dem PKW seither 20.000 km gefahren. Die Parteien vereinbarten im Rahmen eines anderen Rechtsstreits vor dem Landgericht Braunschweig (4 O 1569/15) die Abgeltung einer Nutzungsentschädigung für 250 km für das streitgegenständliche Fahrzeug.
Der Kläger setzte dem Beklagten unter dem 05.10.2015 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.10.2015. Dem kam der Beklagte bis zum heutigen Tag nicht nach. Der Kläger erklärte mit Einreichung der Klage den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen (535,28 EUR) wegen 9.200 km Fahrleistung (abzüglich 250 km Fahrleistung), insgesamt 11.424,79 EUR.
Der Kläger meint, die Abschaltsoftware stelle eine illegale Abschaltung dar, was einen Sachman[…]