NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 2 S 11/00
BESCHLUSS vom 11.02.2002
Leitsatz:
Steuerbescheide an einen hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft stehenden/Betreuten können wirksam nur an den Pfleger/Betreuer bekannt gegeben werden.
Gründe
Streitig ist, ob dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das anhängige Verfahren 2 K 915/99 wegen Erlass von Einkommen- und Umsatzsteuer 1987 bis 1990 zu gewähren ist.
Der Antragsteller hatte vom 29. Mai 1987 bis zum 24. September 1993 ein Gewerbe als Bodenleger angemeldet. Dieses Gewerbe übte er jedoch nicht aus. Er war in den Streitjahren 1987 bis 1990 bei einem Malereibetrieb angestellt. Der Antragsteller befand sich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts seit dem 4. September 1990 hinsichtlich der Vermögenssorge unter Pflegschaft. Nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes zum 1. Januar 1992 bestand Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge. Diese Betreuung besteht bis heute.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller zur Abgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre auf. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, schätzte der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen und erließ entsprechende Bescheide. Die Bescheide für die Streitjahre 1987 und 1988 wurden dem Antragsteller im Jahre 1989 zugesandt, die Bescheide für die Streitjahre 1989 und 1990 im Jahre 1991. In den Jahren 1993 und 1994 gab die Betreuerin des Antragstellers Steuererklärungen für die Streitjahre ab. Der Antragsgegner lehnte jedoch eine Berücksichtigung der Steuererklärungen ab, da die Schätzungsbescheide bestandskräftig seien. Er wertete die Abgabe der Steuererklärungen allerdings als Einsprüche gegen die Schätzungsbescheide und verwarf diese Einsprüche durch Einspruchsentscheidung als unzulässig. Wegen der vom Arbeitslohn des Antragstellers einbehaltenen Lohnsteuern erließ der Antragsgegner geänderte Abrechnungen für die Einkommensteuer 1987 bis 1990. In der Folgezeit tilgte der Antragsteller Teile seiner Steuerrückstände. Wegen der derzeit noch bestehenden Rückstände des Antragstellers wird auf Bl. 50 + […]