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Rechtsanwälte Kotz GbR

Internetauktion – Bestreiten der Angebotsabgabe – Kein Vertragsschluss?

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Amtsgericht Erfurt
Az.: 28 C 2354/01
Verkündet am 14.09.2001

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für den Kauf eines Diamantringes im Rahmen einer Internetversteigerung.
Der Kläger und der Beklagte sind als Nutzer bei der lnternetauktion „eBay“ registriert. Der Kläger stellte unter anderem einen Diamantring, 14 kt. gelbgold mit 0,25 ct. Diamanten, auf einer Internet-Seite der zur Versteigerung ein. Die Ersteigerung erfolgte am 16.11.2000 um 12.14 Uhr zum Höchstgebot von 655,00 DM. eBay ermittelte als Höchstbietenden den Nutzer der sich mit seinem persönlichen Paßwort angemeldet hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß diese E-Mail-Adresse dem Beklagten gehört. Die X teilte dem Kläger am gleichen Tag um 12.33 Uhr per E-Mail den Namen und die Adresse des Höchstbietenden mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 16.11.2000 verwiesen (Gl. 4 d. A.).
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe an der streitbefangenen Online-Auktion teilgenommen und das Höchstgebot von 655,00 DM abgegeben. Noch am gleichen Tag habe er sich mit dem Beklagten, nachdem ihm eBay den Käufer mitgeteilt habe, in Verbindung gesetzt.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 655,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab 02.01.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt an einer Verkaufsauktion teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger h[…]


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