LG Köln – Az.: 23 O 284/17 – Urteil vom 25.04.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 48.756,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen in Anspruch.
Der am … 1961 geborene Beklagte unterhält bei der Klägerin eine private Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif KTNA42 mit einer Karenzzeit von 42 Tagen und einem Tagessatz von 204,00 EUR. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversichersicherung, Teil I Rahmenbedingungen RB/KT 2009 sowie Teil II Tarifbedingungen TB/KT 2009, zu Grunde. In § 8 Abs. 2 der AVB ist Folgendes bestimmt:
„§ 8 Ende des Versicherungsschutzes
[…]
(2) Der Versicherungsschutz endet ebenfalls mit Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit, mit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder mit Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente (§19 Abs. 1 a) bis c)).“
§ 19 Abs. 1 lit. c) der AVB enthält zudem folgende Regelung:
„§ 19 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
[…]
a) mit dem Bezug einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. “
Ferner hat nach § 15 S. 1 der AVB der Versicherungsnehmer den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente unverzüglich anzuzeigen. Nach Satz 2 dieser Regelung sind in dem Fall, dass der Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später Kenntnis erlangt, beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach Eintritt des Ereignisses empfangenen Leistungen, soweit sie nicht vertraglich geschuldet sind, einander zurück zu gewähren.
Nachdem der Beklagte arbeitsunfähig erkrankte, zahlte die Klägerin nach Ablauf der Karenzzeit zunächst bedingungsgemäß das vereinbarte Krankentagegeld.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 teilte die … Lebensversicherung dem Beklagten mit, diesem rückwirkend ab dem 01.08.2015 eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewähren.
Nachdem die Klägerin davon im November 2016 Kenntnis erlangt hat, forderte sie den Beklagten unter Bezug auf § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 c) i. V. m. § 15 RB/KT 2009 zur Rückzahlung[…]