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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Vermutung eines verabredeten Unfallgeschehens

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LG Münster – Az.: 12 O 383/15 – Urteil vom 20.09.2017

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner

1.

an den Kläger 14.974,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen,

2.

den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte C1, F-Straße ……, …………… H1 in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Verein auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 26.07.2015 fuhr der Kläger mit einem Mercedes GL auf der Landstraße ……… in B1-B2 von F kommend Richtung B1. Auf dieser Straße kam ihm der Zeuge U1 aus T1 mit einem Citroen C 5 entgegen. Als dieser Citroen in den Gegenverkehr und damit in die Fahrspur des Klägers geriet, kam es zu einer Streifkollision beider Fahrzeuge, wodurch der Kläger mit seinem Fahrzeug in den rechten Straßengraben landete.

Wegen der Situation nach dem Unfall wird auf die bei den Akten befindlichen Fotos (Anlage K 2, Blatt 9 bis 16 der Akten) verwiesen.

Weitere Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Mercedes. Zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, dass der Zeuge H2 mit seinem Lexus aus seiner Sicht von links kommend aus der untergeordneten Straße T2-Straße auf die L ……… eingebogen und dort mit dem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug des Zeugen U1 kollidiert sei. Dadurch sei dessen Citroen in den Gegenverkehr geraten und mit seinem, des Klägers, PKW kollidiert.

Der PKW Lexus des Zeugen H2 war in den Niederlanden zugelassen. Für dessen Haftpflichtversicherung ist der beklagte Verein unstreitig passivlegitimiert.

Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:

Fahrzeugschaden  netto 12.692,48 Euro

Gutachterkosten 1.124,79 Euro

merkantiler Minderwert    500,00 Euro

Nutzungsausfall  9 Tage x 91,00 Euro = 819,00 Euro

Nebenkostenpauschale  25,00 Euro

Summe: 15.161,27 Euro.

Der Kläger beantragt,

1.  an ihn 15.161,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszin[…]


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