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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verzugslohnanspruch des Arbeitnehmers nach einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 Sa 184/19  – Urteil vom 15.01.2020

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – zum Aktenzeichen 11 Ca 42 /19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzugslohn.

Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14.08.2018 war die Klägerin bei dem Beklagten in der Zeit vom 20.08.2018 bis zum 12.09.2018 als Reinigungskraft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einem Stundenlohn von 9,55 € brutto beschäftigt. Der Einsatz der Klägerin erfolgte in der Grundschule Ost in der A-Straße, A-Stadt. Am 29.08.2018 erschien der Beklagte am Arbeitsplatz der Klägerin und überreichte die ordentliche Kündigung während der Probezeit zum 12.09.2018. Des Weiteren verlangte der Beklagte von der Klägerin die Herausgabe des Schlüssels für die zu reinigende Schule, erteilte ihr für Gebäude und Grundstück Hausverbot und forderte die Herausgabe der Arbeitskleidung in Form des Arbeitskittels. Die Klägerin quittierte schriftlich den Erhalt der Kündigung, gab die Schlüssel für die Schule sowie den Arbeitskittel an den Beklagten heraus. Sie verließ sodann die Schule und kehrte zum Arbeitsplatz nicht zurück.

Für die Zeit vom 20.08.2018 bis zum 31.08.2018 rechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin 24,50 Stunden mit einem Faktor von 9,55 € und mithin einen Betrag in Höhe von 233,98 € brutto ab und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von 159,43 € an die Klägerin aus. Ein Nachweis der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Beklagten gegenüber der Klägerin erfolgte nicht. Für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 12.09.2018 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Gehaltsabrechnung ohne Zahlungsleistung auf der Basis von 0,00 €.

Mit ihrer am 29. Januar 2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen Klage macht die Klägerin für den Monat August 2018 einen Bruttobetrag in Höhe von 477,50 € abzüglich gezahlter 159,43 € netto nebst Zinsen geltend und für den Monat September 2018 einen Zahlbetrag in Höhe von 382,00 € brutto nebst Zinsen. Nach Vornahme einer Beweiserhebung in Form der Vernehmung der durch den Beklagten angebotenen Zeugin H. zur streitigen Frage der Aufforderung zur Arbeitsleistung durch den Beklagten an die Klägerin am 29.08.2018 mit Wirkung zum 30.08.2018 hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben […]


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