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Verkehrsunfall – keine Marktforschung bzgl. anfallender Sachverständigengebühren

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Amtsgericht Friedberg (Hessen), Az: 2 C 61/16 (25), Urteil vom 03.08.3016 ln dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Friedberg (Hessen)aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2016 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 774,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2016 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …Dieses Fahrzeug wurde von seiner Ehefrau am 16.06.2015 auf der L3136 in der Gemarkung Wöllstadt-Berstadt geführt, wobei der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges an einer Kreuzung unvermittelt und ohne Blinker nach links abgebogen ist und die Vorfahrt des entgegenkommenden Pkw des Klägers verletzte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig und die Beklagte Regulierte den Schaden mit Ausnahme der Sachverständigengebühren, der An- und Abmeldekosten sowie des Nutzungsausfallschadens in voller Höhe. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens und zahlte hierfür an den Sachverständigen ein Honorar von 1.082,90 €. Hierauf erstattete die Beklagte einen Betrag von 308,00 € und begründete dies damit, dass man die Begutachtung des klägerischen Pkw zu einem Preis von 308,00 € angeboten habe. Den offenen Betrag von 774,90 € entrichtete die Beklagte nicht. Nachdem der Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie des Nutzungsausfalls die Klageforderung teilweise zurückgenommen hat und das Gericht durch Teilurteil vom 29.04.2016 bezüglich der An- und Abmeldekosten, des Nutzungsausfall-schadens sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Teilurteil erlassen hat, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 774,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass mit dem Kläger vereinbart worden sei, dass durch die … eine Begutachtung zum Preis von 308,00 € erfolgen könne und der Kläger, falls ein eigener Sachverständiger teurer sei, das Angebot bezüglich der ….annehme. Im Übrige stets ein Gutachten zum Preis von 308,00 € brutto erstatte. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.07.2016 (Blatt 118 der Akten) durch uneidliche Vernehmung des Zeugen….Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2016 (Blatt 118 bis 120 der Akten) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien wechselseitig vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 29.04.2016 und 13.07.2016 (Blatt 76, 118 bis 120 der Akten) gemäß § 313 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der noch nicht entschiedene Teil der Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger auf vollen Ersatz des ihm entstandenen Unfallschadens gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 1 PflVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 WG….


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