Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 227/06
Urteil vom 11.06.2007
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 14e O 12/06
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2007 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual gezahlten und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und immateriellen Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.2005 verlangen.
Die Bewertung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge für das Unfallgeschehen durch das Landgericht und der sich hieraus ergebende klägerische Mithaftungsanteil von 1/3 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keine Sachverhaltskonstellation gegeben, die ausnahmsweise ein vollständiges Zurücktreten des Verantwortungsbeitrages des Klägers rechtfertigen könnte.
I.
Soweit der Kläger mit der Berufung seine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe von 1.500,- € weiterverfolgt, steht dem entsprechenden Begehren allerdings nicht eine etwaige Unzulässigkeit der auf die Schmerzensgeldzahlung gerichteten Klage entgegenstehen.
Der Geltendmachung lediglich eines (abgegrenzten) Teils des Schmerzensgeldes durch den Kläger begegnen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes kann auch ein Schmerzensgeldanspruch unter bestimmten Umständen im Wege der offenen Teilklage – unabhängig von einem zugleich gestellten Feststellungsantrag – geltend gemacht werden (vgl. BGH r+s 2004, 216). Mit dem auf eine uneingeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden alle bereits eingetretenen sowie alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (st. Rspr. des BGH, vgl. nu[…]