LG Berlin – Az.: 41 S 72/17 – Urteil vom 08.05.2018
Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 28.03.2017 – Aktenzeichen: 3 C 3107/16 – wird abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 84 ff. d. A.) wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Im Übrigen ist zweitinstanzlich Folgendes zu ergänzen:
Das Amtsgericht Mitte hat die Beklagte den Anträgen der Klägerin entsprechend zur Zahlung von 1.211,64 EUR, sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,90 EUR jeweils nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin auch bei qualitativ guter Reparatur in Eigenregie weiterhin einen Anspruch auf den Ersatz der vom Privatsachverständigen festgestellten Nettoreparaturkosten habe. Die Klägerin müsse sich dabei nicht auf die von der Beklagten benannten Referenzwerkstatt verweisen lassen. Dessen Qualitätsstandard, habe die Beklagte nicht hinreichend nachgewiesen. Schließlich seien der Klägerin auch die Kosten der Reparaturbestätigung zu ersetzen, da diese bei einem weiteren Unfall den Nachweis führen müsse, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß repariert worden sei.
Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 05.04.2017 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am 18.04.2017 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Fragen der fiktiven Schadensberechnung, des Nachweises einer kostengünstigeren Reparaturwerkstatt und der Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung verkannt. Insbesondere sei zu den Qualitätsstandards der benannten Referenzwerkstatt Beweis zu erheben gewesen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 28.03.2017 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mitte, Az. 3 C 3107/16, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. Sxxx. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.201[…]