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WEG – Einzäunung einer Sondernutzungsfläche

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LG Hamburg – Az.: 318 S 10/17 – Urteil vom 20.12.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 31.12.2016, Az. 539 C 15/16, abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den rings um den ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Vorgarten auf dem Grundstück H.- K.-Straße in H. und entlang dem Zugang zum Hauseingang Nr. aufgestellten grauen Sichtschutzzaun zu entfernen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für die I. Instanz und für das Berufungsverfahren auf € 4.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über einen Rückbauanspruch der Klägerin gegen die Beklagten wegen der Errichtung eines Zaunes.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H.- K.-Straße,, H.. Die Klägerin, die ihre Wohnung von der Voreigentümerin B.- H.- R. UG erwarb, wurde am 06.06.2014 als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Zwischen den Parteien gilt eine Teilungserklärung vom 19.10.2012, durch die eine frühere Teilungserklärung vom 18.04.2012 geändert wurde (Anlage Bf 1 = Bl. 158 ff. d.A.). Diese enthält in § 2.2 und § 5 Regelungen über die Einräumung von Sondernutzungsrechten und über die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum. Über den genauen Inhalt dieser Bestimmungen streiten die Parteien. Im April 2014 errichteten die Beklagten um ihren Garten, an dem ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, einen grauen Sichtschutzzaun mit einer Höhe von jedenfalls 1,85 m.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.12.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückbau gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu. Dies gelte selbst dann, wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass die Regelungen der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG zum Tragen kämen und es einer Zustimmung der Eigentümer bedurft hätte, denn eine solche Zustimmung habe vorgelegen. So hätten im April 2014, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin noch nicht im Grundbuch eingetragen[…]


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