AG Hamburg, Az.: 25b C 59/16, Urteil vom 26.01.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mietverträgen über Kraftfahrzeuge. Die Klägerin war Vermieterin und die Beklagte Mieterin diverser Kraftfahrzeuge. Die Klägerin macht ausstehende Miete und Schadensersatzansprüche geltend.
Sie meint, dass das Amtsgericht Hamburg aufgrund der in § 10 Satz 2 der als Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2016 eingereichten Allgemeinen Vermietbedingungen (im Folgenden: „AVB“) getroffenen Regelung örtlich zuständig sei. Die Regelung lautet:
„Gerichtsstand ist, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen, Hamburg.“
Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.729,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Datum der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält das Amtsgericht Hamburg für nicht zuständig.
Nachdem das Gericht nach Eingang der Klage mit Verfügung vom 29.03.2016 Bedenken im Hinblick auf seine örtliche Zuständigkeit geäußert hatte, hat die Beklagte die Unzuständigkeit mit Schriftsatz vom 22.04.2016 gerügt. Sodann hat das Gericht mit Verfügung vom 13.05.2016 darauf hingewiesen, dass es in Anbetracht der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 320 S 64/15 nunmehr von seiner Zuständigkeit ausgehe. Die Beklagte hat die Unzuständigkeit mit weiteren Schriftsätzen vom 26.05.2016 und vom 01.07.2016 erneut gerügt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 haben die Parteien die oben wiedergegebenen Anträge gestellt. Sodann hat das Gericht nach einem Wechsel des Vorsitzenden mit Verfügung vom 23.08.2016 darauf hingewiesen, dass es auch in Anbetracht des lan[…]