Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kraftfahrzeugmietvertrag – Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de

AG Hamburg, Az.: 25b C 59/16, Urteil vom 26.01.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: zeatrue/Bigstock

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit Mietverträgen über Kraftfahrzeuge. Die Klägerin war Vermieterin und die Beklagte Mieterin diverser Kraftfahrzeuge. Die Klägerin macht ausstehende Miete und Schadensersatzansprüche geltend.

Sie meint, dass das Amtsgericht Hamburg aufgrund der in § 10 Satz 2 der als Anlage zum Schriftsatz vom 21.03.2016 eingereichten Allgemeinen Vermietbedingungen (im Folgenden: „AVB“) getroffenen Regelung örtlich zuständig sei. Die Regelung lautet:

„Gerichtsstand ist, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen, Hamburg.“

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.729,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem Datum der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält das Amtsgericht Hamburg für nicht zuständig.

Nachdem das Gericht nach Eingang der Klage mit Verfügung vom 29.03.2016 Bedenken im Hinblick auf seine örtliche Zuständigkeit geäußert hatte, hat die Beklagte die Unzuständigkeit mit Schriftsatz vom 22.04.2016 gerügt. Sodann hat das Gericht mit Verfügung vom 13.05.2016 darauf hingewiesen, dass es in Anbetracht der Entscheidung des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 320 S 64/15 nunmehr von seiner Zuständigkeit ausgehe. Die Beklagte hat die Unzuständigkeit mit weiteren Schriftsätzen vom 26.05.2016 und vom 01.07.2016 erneut gerügt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 haben die Parteien die oben wiedergegebenen Anträge gestellt. Sodann hat das Gericht nach einem Wechsel des Vorsitzenden mit Verfügung vom 23.08.2016 darauf hingewiesen, dass es auch in Anbetracht des lan[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv