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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebärmutterentfernung – ohne Notwendigkeit – Schadensersatzansprüche etc.

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LG Aachen
Az.: 11 O 184/00
Urteil vom 24.07.2002

In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2002 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 51.129,19 (-= 100.000,- DM) nebst 7 % Zinsen ab 01.09.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der- Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung vom Mai 1999 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wurde vom 11.05. bis 16.05.1999 in der …klinik, in der die Beklagten als Ärzte tätig sind, stationär behandelt. Am 12.05.1999 wurde dort eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) durchgeführt. Dieser Operation waren folgende Untersuchungen vorausgegangen:
Am 04.05.1999 stellte der Hausarzt der Klägerin im Rahmen einer Untersuchung an der Gebärmutter rechts ein Myom (gutartige Geschwulst des Muskelgewebes) fest. Die Klägerin, die bereits zuvor häufiger an Blasenentzündungen gelitten hatte, hatte ihren Hausarzt erneut wegen einer Blasenentzündung aufgesucht. Der Hausarzt empfahl eine Extirpation des Myoms. Der Frauenarzt der Klägerin hatte bei einer vorangegangenen Krebsvorsorgeuntersuchung am 31.03.1999 keinen Befund festgestellt.
Die Klägerin wandte sich daraufhin an den Beklagten zu 1), der die …klinik als Privatklinik betreibt. Der Beklagte zu 1) veranlasste zunächst eine vaginale Ultraschalluntersuchung und bestätigte die Diagnose des Hausarztes. Die Größe des Myoms wurde von ihm im Rahmen der Ultraschalluntersuchung mit 3,5 cm beschrieben. Am 11.05.1999 wurde die Klägerin daraufhin in die I-klinik stationär aufgenommen. Gemäß dem K[…]


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