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Diebstahlskündigung – Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 990/17 – Urteil vom 14.11.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.06.2017 – 5 Ca 3122/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am . .19 geborene Kläger, geschieden, ist seit dem August 1982 Arbeitnehmer der Beklagten, zuletzt in Funktion als Lagerist in dem Technischen Lager des Geschäftsbereichs Gebäude- und Liegenschaftsmanagement. Die Beklagte betreibt eine Forschungseinrichtung mit etwa 5.500 Arbeitnehmern. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Beschäftigten sowie Auszubildenden der F GmbH (MTV-FZJ) Anwendung. Dieser Tarifvertrag verweist in § 2 MTV-FZJ auf den TVöD.

Der Kläger hat am 29.07.2016 in Gegenwart des Zeugen V mindestens fünf in Eigentum der Beklagten stehende Handtücher entnommen und in eine N -Plastiktüte gelegt. Der Kläger hat diese Plastiktüte in seinen Rucksack gesteckt und den Betrieb nach Arbeitszeitende mit dem Rucksack verlassen.

Der Arbeitsbereich des Klägers ist im Erdgeschoss des Gebäudes 02.7. Im ersten Obergeschoss des Gebäudes 0.27 befinden sich Duschräume für die Mitarbeiter.

In der Zeit vom 03.08.2016 bis 05.08.2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, sodann nahm er Erholungsurlaub und ab dem 17.08.2016 bis 28.08.2016 war der Kläger erneut arbeitsunfähig erkrankt.

Laut Notiz/Protokoll vom 29.08.2016 (Bl. 58 d. A.) gab der Zeuge V am 16.08.2016 gegenüber den Mitarbeitern K und R vom Fachbereich Personalbetreuung (Objektsicherung) u. a. an, der Kläger habe am 29.07.2016 etwa 10 bis 15 Geschirrhandtücher entnommen, um sie nach eigener Äußerung mit nach Hause zu nehmen. Wenn er – der Zeuge – auch mal was brauche, sehe er – der Kläger – auch nichts.

Sodann erfolgte am 29.08.2916 durch Mitarbeiter der Objektsicherung eine erste Anhörung des Klägers. Ausweislich Bericht (Bl. 59 f. d. A.) der ermittelnden Personen bestritt der Kläger u. a. die Menge der mitgenommenen Handtücher. Er habe sie zum Duschen nutzen wollen und es sich dann anders überlegt. Es sei eine Frechheit, dass ihm Diebstahl vorgehalten werde und er eigentlich die Anderen auch anscheißen müsse, da es jeder so mache. Der Neue, der ihn beschuldige, sei erst seit drei Wochen da und aufgestachelt worden. Er – der Kläger – werde durch seine Kollegen gemobbt.

Am 29.08.2016 gegen 13:00 Uhr […]


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