Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit eines Testaments auf einem Notizzettel

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG München – Az.: 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19 – Beschluss vom 28.01.2020

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen … (31 Wx 229/19) und … (31 Wx 230/19) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm – Nachlassgericht – vom 31.01.2019 werden verworfen.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin … (31 Wx 231/19) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm – Nachlassgericht – vom 31.01.2019 wird zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerinnen tragen jeweils die gerichtlichen Kosten in dem von ihnen veranlassten Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 229/19 und 31 Wx 230/19 wird auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

5. Die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschwerdeverfahren 31 Wx 231/19 bleibt vorbehalten.
Gründe
Die Beschwerden bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Erbrechtslage das Testament vom 7.5.2015 maßgeblich ist.

I.

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 10.6.2015 verstorben.

Er hinterließ diverse Verfügungen von Todes wegen. Überwiegend hatte er in diesen seine Schwester, die Beteiligte zu 3, als Alleinerbin eingesetzt.

Während eines Krankenhausaufenthaltes errichtete der Erblasser am 7.5.2015 ein Schriftstück auf der Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den Maßen 10 cm x 7 cm. Der Zettel weist an der Oberkante mittig einen Einriss von ca. 3 cm Länge auf.

Er hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

„Mein Testament lautet… dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders … … und … nicht im Altenheim darben muss, …“

Es ist mit dem Namen des Erblassers unterschrieben.

Die Beteiligte zu 3 ist der Ansicht, dass es sich nicht um ein Testament des Erblassers handele. Weder habe ein Testierwille vorgelegen, noch habe der Erblasser den Text eigenhändig ge- und unterschrieben.

Das Nachlassgericht hat zur Urheberschaft ein Schriftsachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. Psychologen … erholt.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass das fragliche Schriftstück vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben wurde und auch nicht widerrufen wurde. Es hat den Text dahin ausgelegt, dass die Geschwister des Erblassers als Erben zu gleichen Teilen berufen sind.

Dagegen richten sich die Beschwerden.

II.


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv