OLG München – Az.: 31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19 – Beschluss vom 28.01.2020
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen … (31 Wx 229/19) und … (31 Wx 230/19) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm – Nachlassgericht – vom 31.01.2019 werden verworfen.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin … (31 Wx 231/19) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm – Nachlassgericht – vom 31.01.2019 wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerinnen tragen jeweils die gerichtlichen Kosten in dem von ihnen veranlassten Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert in den Beschwerdeverfahren 31 Wx 229/19 und 31 Wx 230/19 wird auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
5. Die Festsetzung des Geschäftswertes im Beschwerdeverfahren 31 Wx 231/19 bleibt vorbehalten.
Gründe
Die Beschwerden bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Erbrechtslage das Testament vom 7.5.2015 maßgeblich ist.
I.
Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 10.6.2015 verstorben.
Er hinterließ diverse Verfügungen von Todes wegen. Überwiegend hatte er in diesen seine Schwester, die Beteiligte zu 3, als Alleinerbin eingesetzt.
Während eines Krankenhausaufenthaltes errichtete der Erblasser am 7.5.2015 ein Schriftstück auf der Rückseite eines Notizzettels der Gemeinde Pfaffenhofen mit den Maßen 10 cm x 7 cm. Der Zettel weist an der Oberkante mittig einen Einriss von ca. 3 cm Länge auf.
Er hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
„Mein Testament lautet… dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders … … und … nicht im Altenheim darben muss, …“
Es ist mit dem Namen des Erblassers unterschrieben.
Die Beteiligte zu 3 ist der Ansicht, dass es sich nicht um ein Testament des Erblassers handele. Weder habe ein Testierwille vorgelegen, noch habe der Erblasser den Text eigenhändig ge- und unterschrieben.
Das Nachlassgericht hat zur Urheberschaft ein Schriftsachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. Psychologen … erholt.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass das fragliche Schriftstück vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben wurde und auch nicht widerrufen wurde. Es hat den Text dahin ausgelegt, dass die Geschwister des Erblassers als Erben zu gleichen Teilen berufen sind.
Dagegen richten sich die Beschwerden.
II.