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Umschuldungsfälle –  Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckungsklausel

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LG Leipzig – Az.: 6 T 889/10 – Beschluss vom 11.01.2011

1.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Notars K. R. (W.) vom 20.09.2010 wird zurückgewiesen.

2.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde.

A.)

Die Eheleute H. und P. M. sind im Grundbuch von L. Bl. 29 seit 14.11.1985 aufgrund Erwerbs durch Kaufvertrag vom 18.09.1985 eingetragen als hälftige Miteigentümer der dort gebuchten Flurstücke ../1 und ../2 (D. Straße x). Sie hatten an diesem Grundbesitz zu UR-Nr. …/1993 und UR-Nr. …/1993 des Notars R. (W.) am 04.11.1993 zwei Grundschulden bestellt und in beiden Urkunden für die Zahlung des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung übernommen, wegen derer sie sich der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der jeweiligen Urkunde in das gesamte Vermögen unterwarfen. Wegen Grundschuldkapital und Zinsen unterwarfen die Eigentümer sich und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO.

1.) Zu UR-Nr. …/1993 bestellten sie eine Grundschuld über DM 56.000,- (umgestellt auf 28.632,35 Euro) für die B. AG in K., eingetragen in Abt. III unter lfd. Nr.1. Die B. AG trat die Rechte aus der Grundschuld und die Rechte und Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung am 31.05.1994 ab an die W.. Die W. trat die Buchgrundschuld samt Nebenforderungen und -ansprüchen und die persönlichen Ansprüche aus den Haftungs- und Unterwerfungsklauseln am 04.04.2005 ab an die „D. B. AG, Filiale in B.“

2.) Zu UR-Nr. …/1993 bestellten die Eheleute M. eine Grundschuld über DM 200.000,- für die S., Zweiganstalt der L. in D.. Die Grundschuld wurde eingetragen in Abt. III unter lfd. Nr.2. Die L. in K., auf die das Grundpfandrecht nach Landesgesetz BW vom 11.11.1998 (GBl. Bad.-Würt. 1998, 581 ff.) übergegangen war, trat die Rechte aus der Grundschuld mit allen Rechten und Ansprüchen aus der Grundschuldbestellungsurkunde – auch soweit sie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen betreffen – an die D. B. AG, Filiale in B. ab.

Die Zweigniederlassung B. wurde am 04.12.2006 geschlossen; die Rechtsnachfolge trat die D. B. AG an.

Die Beschwerdeführerin erteilte am 16.04.2010 Auftrag zur Einleitung der Zwangsvollstreckung. Ihr Verfahrensbevollmächtigter stellte am 23.06.2010 bei dem Notar R. den Antrag, die Vollstreckungsklausel zugunsten des Rechtsnachfolgers der Gläubigeri[…]


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