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Treten nach einem Fahrzeugkauf Mängel an diesem auf, muss der Käufer dem Verkäufer keine bestimmte Frist oder einen bestimmten Termin als Nacherfüllungsfrist setzen, es reicht die Aufforderung zur „umgehenden“ Mängelbeseitigung (vgl. BGH, Urteil vom 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08). Das Wort „umgehend“ beschreibt insoweit eine zeitlich bestimmbare Grenze[…]
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