Die Haftungsvoraussetzungen eines vorausfahrenden Fahrzeugs nach § 7 Absatz 1 StVG sind erfüllt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Geschädigten nicht zusätzlich noch die Darlegung und der Beweis der „genauen Art und Weise der Schadensverursachung“ (LG Heidelberg Urteil vom 21.10.2011, Az: 5 S 30/11). Die Frage, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, ist vielmehr nur für die Frage eines Haftungsausschlusses des vorausfahrenden Fahrzeugs nach § 17 Absatz 2, 3 StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de Eintragung eines Nacherbenvermerks OLG München – Az.: 34 Wx 548/11 – Beschluss vom 27.02.2012 I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Grundbuchamt – vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €. Gründe I. Im Grundbuch sind die Beteiligten […]