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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot statt Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt mit gemieteten E-Scooter

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LG Dortmund  – Az.: 35 Qs 3/20 – Beschluss vom 07.02.2020

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.01.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17.01.2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund führt gegen die Beschuldige ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der jedenfalls fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB.

(Symbolfoto: Von hanohiki/Shutterstock.com)

Ihr wird vorgeworfen am 07.12.2019 gegen 01:37 Uhr einen E-Roller im Bereich der R-Straße in der G1 Innenstadt in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,86 ‰) geführt zu haben. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlung soll die Beschuldigte nach einer Fahrstrecke von einigen Metern bzw. 2,5m gestürzt sein, wobei sie sich am Kinn verletzte.

Die aufnehmenden Polizeibeamten PK T1, PK’in H1, und KA’in M1 beschlagnahmten noch vor Ort den Führerschein der Beschuldigten: Hiergegen legte deren Verteidigerin unter dem 09.12.2019 Widerspruch ein.

Mit Antragsschrift vom 19.12.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund bei dem Amtsgericht Dortmund – Ermittlungsrichter -, der Beschuldigten gemäß § 111a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss 17.01.2020 zurück, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass keine dringenden Gründe dafür vorlägen, dass das Gericht der Hauptsache der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB entziehen werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 21.01.2020, mit der sie den o.g. Antrag weiterverfolgt. Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde unter dem 24.01.2020 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug geno[…]


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