AG München – Az.: 482 C 14164/11 WEG – Urteil vom 11.01.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien bilden die oben näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der … verwaltet wird.
In der Eigentümerversammlung am 04.05.2011 haben die Wohnungseigentümer einstimmig beschlossen, die Erhöhung der Rücklagenansparung rückwirkend ab dem 01.01.2011 von bisher monatlich € 1,00 pro Miteigentumsanteil auf € 3,00 pro Miteigentumsanteil zu erhöhen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht eingegangenen Anfechtungsklage.
Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, da der Beschlussgegenstand bei der Einberufung im Einladungsschreiben nicht bezeichnet war. Als Beschlussgegenstand sei dabei keine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage bzw. Instandhaltungszuführung erwähnt. Des Weiteren sei in den mit der Einladung verbundenen Erläuterungen zu den Tagesordnungspunkten ausgeführt, dass nach heutigem Stand für 2011 keine größeren Maßnahmen geplant seien, langfristig eine außenliegende Fassadendämmung zu empfehlen sei. Auch der entsprechend unter TOP 4 beschlossene Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2011 sehe keine Erhöhung der Rücklagenzuführung vor. Diese Beschlussfassung sei da- her für die Kläger überraschend gewesen.
In der Instandhaltungsrücklage würden sich zudem ausreichende Mittel befinden, um Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren. Solange noch kein Beschluss über das ob und wann einer Fassadenaußendämmung gefasst worden sei, nicht einmal vorbereitende Beschlüsse, sei die bislang vorhandene Rücklage und Rücklagenzuführung unter Beachtung der Reparaturanfälligkeit der Anlage und deren Alter angemessen. Die nunmehr beschlossene Erhöhung sei daher überhöht. Die Erhöhung könnte auch nicht auf die Mieter umgelegt werden, sodass die Rentabilität der Eigentumswohnung in Frage stünde.
Die Kläger beantragen: Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.05.2011 unter TOP Instandhaltungsrücklage gefasste Beschluss, die Eigentümer beschließen, die Rücklagenansparung rückwirkend ab dem 01.01.2011 von dieser monatlich € 1,00 pro Miteigentumsanteil auf € 3,00 p[…]