OLG Hamm: Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung bei Vertrauensstellung bestätigt
Das OLG Hamm wies die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Detmold zurück, das eine fristlose Kündigung einer Nutzungs- und Beratungsvereinbarung betraf. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheitlichkeit besitzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Rückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Detmold.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung.
Festsetzung des Streitwerts auf 12.865,56 EUR.
Keine Aussicht auf Erfolg der Berufung wegen Übereinstimmung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils.
Keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Nutzungs- und Beratungsvereinbarungen vom 31.05.2012 wurden als einheitliches Rechtsgeschäft betrachtet.
Wirksame fristlose Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB durch die Beklagte.
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